Erst mit dem Sicherheitsverlangen beginnt die Verjährung!

Apr. 30, 2021 | Bau- und Architektenrecht

Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) Beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 25.03.2021 entschieden.

Quelle: IBR News
Link: Erst mit dem Sicherheitsverlangen beginnt die Verjährung!

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...