Keine zweite Fristverlängerung: Rechtsanwalt muss arbeitsprozessuale Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG kennen
Die Fristversäumung aufgrund Unkenntnis eines Rechtsanwalts von der arbeitsprozessualen Sonderregelung in § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG, wonach eine zweite Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ausgeschlossen ist, ist verschuldet. Wäre die versäumte Frist auch ohne...
