(17.05.2018) Im Falle der einvernehmlichen Vertragsbeendigung richtet sich die vom Auftragnehmer zu beanspruchende Vergütung nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, sofern sich die Parteien über die Folgen der Vertragsbeendigung nicht anderweitig geeinigt haben, so der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 04.06.1973 (NJW 1973, 1463) in seiner heute veröffentlichten Entscheidung vom 26.04.2018.
Quelle: IBR News
Link: Vertrag einvernehmlich aufgehoben: Vergütung wie bei "freier" Kündigung!
