Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 lediglich per Telefax erhobenen Anhörungsrüge

Sep. 15, 2022 | Bau- und Architektenrecht

(15.09.2022) Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie entgegen der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt wird. Der Verstoß gegen die Pflicht aus § 52d Satz 1 FGO führt zur Unwirksamkeit der Rügeerhebung, wie der VIII. Senat des BFH mit Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22 entschieden hat.

Quelle: IBR News
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