(09.09.2020) Ergibt sich aus den formularmäßigen Vertragsbestimmungen eines Bauvertrags – für sich oder in ihrem Zusammenwirken -, dass der Auftragnehmer für einen nicht unerheblichen Zeitraum über die Abnahme hinaus wegen möglicher Mängelansprüche des Auftraggebers eine Sicherheit stellen muss, die 8 % der Auftragssumme beträgt, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers (Fortführung u. a. von BGH, IBR 2015, 133). Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute verkündeten Urteil vom 16.07.2020 entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Überschneidung von Vertragserfüllungs- und Mängelbürgschaft: Sicherungsabrede unwirksam!
