(16.12.2025) Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt nicht gem. §§ 566 Abs. 1, 578 BGB kraft Gesetzes in eine von dem Veräußerer gegenüber einem gemeinnützigen Mieter aus Anlass des Mietvertragsschlusses erteilte Spendenzusage ein. Das gilt auch dann, wenn der Mieter erst durch den Spendenzufluss in die Lage versetzt werden sollte, die vereinbarte Miete aufzubringen. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 19.11.2025.
Spendenzusage des Vor-Vermieters von von § 566 BGB nicht umfasst!
von Dasch Marketing | Dez. 16, 2025 | Uncategorized | 0 Kommentare
