(09.09.2022) Eine Anwältin hat – in zweiter Instanz erfolgreich – dagegen geklagt, dass ein Versorgungswerk ihre freiwillige Mitgliedschaft angesichts einer gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in einer anderen Kammer kraft Satzung für beendet erklärte. Die Revision des Versorgungswerkes wurde nicht zugelassen. Zurecht, befand nun das Bundesverwaltungsgericht. Das Satzungsrecht sei als Landesrecht nicht revisibel, …
Quelle: IBR News
Link: Satzungsrecht eines RA-Versorgungswerks ist nicht revisibel
