Viele Eltern unterstützen ihre Kinder schon zu Lebzeiten durch finanzielle Zuwendungen – sei es in Form von Schenkungen, Überweisungen oder anderen Vermögensvorteilen. Kommt es später zum Erbfall, stellt sich häufig die Frage: Muss ein pflichtteilsberechtigtes Kind sich solche Zahlungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen?
Die rechtliche Lage ist eindeutig: Nur wenn der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Schenkung klar festgelegt hat, dass diese auf den Pflichtteil angerechne …
