Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Mai 5, 2026 | unkategorisiert

(05.05.2026) Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 05.05.2026 veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

Ähnliche Beiträge

1 ABR 38/24

Betriebsverfassungsrechtliche Normen - Gemeinschaftsbetrieb

10 AZR 261/24

Tariflicher Inflationsausgleich - weiterer Leistungszweck - Elternzeit - mittelbare Diskriminierung

Aus Ideen müssen Umsetzungen werden

(06.05.2026) BAUINDUSTRIE-Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller zur veröffentlichten Bilanz des Bundesbauministeriums über das erste Regierungsjahr: Der Wohnungsbaumarkt ist auch ein Jahr nach Beginn der schwarz-roten Koalition noch nicht in Schwung gekommen. Auch...