Nochmal: Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

Juli 16, 2018 | Bau- und Architektenrecht

(16.07.2018) Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.06.2018.

Quelle: IBR News
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