(16.07.2018) Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 21.06.2018.
Quelle: IBR News
Link: Nochmal: Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!
