Lautsein allein muss nicht die Nachtruhe stören

Juli 1, 2016 | Immobilienrecht

(01.07.2016) Das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz verbietet zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot aber steht nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht. Der verursachte Lärm muss die Nachtruhe stören können, so dass auch festzustellen ist, wo und wie sich die Geräusche ausgewirkt haben.

Quelle: IBR News
Link: Lautsein allein muss nicht die Nachtruhe stören

Ähnliche Beiträge

8 AZR 49/25

Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen

2 AZR 51/25

Wartezeitkündigung - Hinweisgeber - Weiterbeschäftigung

4 AZR 21/25

Eingruppierung eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst - erfolgreich abgeschlossene Ausbildung und entsprechende Tätigkeit - Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA