Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von „wildem Müll“ auf frei zugänglichem Grundstück

Juli 6, 2026 | unkategorisiert

(06.07.2026) Der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks ist nicht Besitzer von dort verbotswidrig abgelagertem Abfall und muss diesen daher nicht beseitigen. Das gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Eigentümer eines Grundstücks. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einem Ende letzter Woche den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden.

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