Keine Haftung der Gemeinde für Verweigerung ihres Einvernehmens zum Bau eines Windparks

Dez. 10, 2021 | Bau- und Architektenrecht

(10.12.2021) Ver­wei­gert eine Ge­mein­de rechts­wid­rig ihr Ein­ver­neh­men zum Bau einer Wind­kraft­an­la­ge auf ihrem Ge­biet, kann sie dafür nicht in die Haf­tung ge­nom­men wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof ver­nein­te den Staats­haf­tungs­an­spruch, weil das ge­meind­li­che Ein­ver­neh­men er­setzt wer­den kann. Daran än­de­re sich nichts, wenn – wie hier – die Kom­mu­nal­auf­sicht und nicht die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de selbst für die Er­set­zung zu­stän­dig ist. Mit die­ser Er­set­zungs­be­fug­nis gehe auch die Ver­ant­wor­tung auf die Be­hör­de über.

Quelle: IBR News
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