(02.02.206) Der Wunsch des Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.d. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Eine – über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehende – Gewinnerzielung des Mieters durch die Untervermietung des Wohnraums ist hiervon jedoch nicht umfasst. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.01.2026.
3 AZR 77/25
Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten
