Keine Entschädigung nach § 642 BGB bei verzögerter Zuschlagserteilung!

Mai 17, 2018 | Bau- und Architektenrecht

(17.05.2018) Ein Anspruch auf Ersatz von nach Vertragspreisen einschließlich eines Prozentsatzes für Allgemeine Geschäftskosten kalkulierten Vorhaltekosten wegen verzögerter Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren steht dem Auftragnehmer nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 642 BGB zu. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.04.2018 entschieden.

Quelle: IBR News
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