(31.07.2024) Lässt ein Anwalt einen Kollegen mit Vertretungsverbot in der mündlichen Zivilverhandlung unter Zustimmung des Vorsitzenden für sich sprechen, verstößt er damit trotz Umgehung des Verbots nicht gegen seine Berufspflicht. Für die Ahndung einer „Beihilfe“ gibt es laut AGH Bayern keine Rechtsgrundlage.
Quelle: IBR News
Link: Keine "Beihilfe" zur Umgehung eines Vertretungsverbots für RA
