Kein Zurückbehaltungsrecht an Vorschüssen!

Dez. 9, 2025 | unkategorisiert

Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen; das gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 14.11.2025.

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