(20.08.2020) Einsicht in die Papierakten des Finanzgerichts kann grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten gewährt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Die Finanzgerichtsordnung gehe dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.
Quelle: IBR News
Link: Kein Recht auf Übersendung finanzgerichtlicher Akten in Anwaltskanzlei
