(08.01.2026) Unbestimmt, unklar, schlichtweg falsch – eine Berufungsbegründung war dem OLG Karlsruhe zufolge so schlecht verfasst, dass sie „keinesfalls“ von einem Juristen mit zwei Staatsexamen stammen konnte. Der BGH ließ sie trotzdem gelten. Auf die juristische Qualität komme es nicht an.