Herstellungsanspruch verjährt: Werklohn wird nicht fällig!

Juli 3, 2020 | Bau- und Architektenrecht

Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.05.2020 (VII ZR 108/19) entschieden.

Quelle: IBR News
Link: Herstellungsanspruch verjährt: Werklohn wird nicht fällig!

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...