(09.03.2026) Der Sohn eines Geschäftsmanns bekam über die Freisprechanlage des Autos ein Gespräch mit, auf das es nun vor Gericht ankam. Er darf als Zeuge vernommen werden – solange er nur für seinen Vater spricht. Laut dem OLG Celle spricht viel für eine Neujustierung des Beweisverwertungsverbots.
