Gemeinschaft kann Streetart-Fassadengemälde beschließen

Sep. 29, 2026 | unkategorisiert

(29.09.2026) Die mit einer baulichen Maßnahme verbundene Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage stellt regelmäßig keine grundlegende Umgestaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG dar. Insbesondere eine andere farbliche Gestaltung der Fassade kann mehrheitlich beschlossen werden; selbst bei einer künstlerischen Fassadengestaltung (Streetart) kann eine grundlegende Umgestaltung der Anlage zu verneinen sein. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 25.09.2026

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