Gegneranwalt im Rubrum nicht genannt: Wirksame Zustellung

Juni 5, 2024 | Bau- und Architektenrecht

(05.06.2024) Selbst wenn ein An­walt weiß, dass die geg­ne­ri­sche Par­tei einen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten hat, ist es für die Zu­stel­lung un­schäd­lich, wenn er den Geg­ner­an­walt nicht im Kla­ge­ru­brum be­nennt. Die Pflicht aus § 172 ZPO, nur an den An­walt zu­zu­stel­len, trifft laut BAG das Ge­richt.

Quelle: IBR News
Link: Gegneranwalt im Rubrum nicht genannt: Wirksame Zustellung

Ähnliche Beiträge

Bauhauptgewerbe: Auftragslage stabilisiert sich

(25.08.2026) Die Betriebe des Bauhauptgewerbes mit 20 und mehr Beschäftigten haben laut Statistischem Bundesamt den Juni sowohl beim Umsatz als auch beim Auftragseingang deutlich im Plus abgeschlossen - nach einem sehr volatilen Jahresverlauf. Der Branchenumsatz wuchs...

3 ABB 3/25

Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge