Gegneranwalt im Rubrum nicht genannt: Wirksame Zustellung

Juni 5, 2024 | Bau- und Architektenrecht

(05.06.2024) Selbst wenn ein An­walt weiß, dass die geg­ne­ri­sche Par­tei einen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten hat, ist es für die Zu­stel­lung un­schäd­lich, wenn er den Geg­ner­an­walt nicht im Kla­ge­ru­brum be­nennt. Die Pflicht aus § 172 ZPO, nur an den An­walt zu­zu­stel­len, trifft laut BAG das Ge­richt.

Quelle: IBR News
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