Fristverlängerung: Anwälte müssen Voraussetzungen schon selber kennen

Aug. 13, 2024 | Bau- und Architektenrecht

(13.08.2024) Der Hin­weis des Ge­richts, eine Frist­ver­län­ge­rung werde bei „Vor­lie­gen der ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen“ ge­währt, be­deu­tet keine Ga­ran­tie für eine Frist­ver­län­ge­rung über einen Monat hin­aus. Rechts­an­wäl­te müs­sen laut BGH wis­sen, dass für eine wei­te­re Ver­län­ge­rung der Geg­ner zu­stim­men muss.

Quelle: IBR News
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