(07.06.2023) Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“ und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden kann, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen. Es kommt beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, …
Quelle: IBR News
Link: "Freie" Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?
