"Freie" Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?

Juni 7, 2023 | Bau- und Architektenrecht

(07.06.2023) Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag „frei“ und macht der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb geltend, kann nicht schematisch festgelegt werden kann, was vom Auftragnehmer bezüglich des anderweitigen Erwerbs im Einzelfall darzulegen ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, inwieweit für den konkreten Streitfall Darlegungen erforderlich sind, um dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung zu ermöglichen. Es kommt beim anderweitigen Erwerb zunächst darauf an, …

Quelle: IBR News
Link: "Freie" Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...

Nachfrage nach Immobiliendarlehen zieht weiter an

(21.11.2025) Die im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossenen Institute reichten in den ersten drei Quartalen 2025 Immobiliendarlehen im Volumen von 107,3 Mrd. Euro aus - 18,2 % mehr als im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Q1-Q3 2024: 90,8 Mrd....