Erst mit dem Sicherheitsverlangen beginnt die Verjährung!

Apr. 30, 2021 | Bau- und Architektenrecht

Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) Beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 25.03.2021 entschieden.

Quelle: IBR News
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