(13.09.2023) Der Grund für eine Ersatzeinreichung muss möglichst zeitgleich mit der Übermittlung glaubhaft gemacht werden. Der X. Zivilsenat des BGH hat auch eine Darlegung in einem gesonderten Schriftsatz am selben Tag, dem letzten Tag einer laufenden Frist, als „gleichzeitig“ und damit rechtzeitig gewertet.
Quelle: IBR News
Link: Ersatzeinreichung: Glaubhaftmachung der Störung in zweitem Schriftsatz erlaubt
