Datumsvermerk als zwingende Voraussetzung einer Zustellung

Mai 16, 2023 | Bau- und Architektenrecht

(16.05.2023) Ein Brief­trä­ger muss bei einer Er­satz­zu­stel­lung durch Ein­le­gen in den Brief­kas­ten das Datum des zu­zu­stel­len­den Schrift­stücks auf dem Um­schlag ver­mer­ken. An­dern­falls gilt es erst dann als zu­ge­stellt, wenn es dem Emp­fangs­be­rech­tig­ten tat­säch­lich zu­ge­gan­gen ist, be­stä­tigt der Bun­des­ge­richts­hof. Werde eine frü­he­re Kennt­nis­nah­me be­haup­tet, müsse diese dar­ge­legt und be­wie­sen wer­den. Ein Be­strei­ten des spä­te­ren Zu­gangs ge­nü­ge nicht.

Quelle: IBR News
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