BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Nov. 29, 2016 | Bau- und Architektenrecht

(29.11.2016) Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2016.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Ähnliche Beiträge

Grenzen der Spruchkompetenz bei erfolgsabhängiger Vergütung

Eine Einigungsstelle überschreitet ihre Spruchkompetenz, wenn sie im erzwingbaren Mitbestimmungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Regelungen zum Dotierungsrahmen einer erfolgsabhängigen Vergütung trifft. Zudem ist ein Einigungsstellenspruch unwirksam, wenn er...