BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Nov. 29, 2016 | Bau- und Architektenrecht

(29.11.2016) Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein gegenwärtig noch nicht absehbarer Nutzungswunsch der Eigenbedarfsperson zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht. So der BGH in seinem gestern veröffentlichten Beschluss vom 11.10.2016.

Quelle: IBR News
Link: BGH: Keine Eigenbedarfskündigung ohne ernsthafte Nutzungsabsicht!

Ähnliche Beiträge

Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026

Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten - vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates - zum 1.7.2026 um 4,24 % steigen.

Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit

Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Beschäftigten nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Hält er seine Tätigkeit für einer höheren Entgeltgruppe zugehörig, muss er - je nach Einzelfall - die hierfür maßgeblichen...