BGH, a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wege … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 581/15

Juli 18, 2016 | Familien- und Erbrecht

§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 26, 278 Abs. 1 FamFG | Zivilrecht, Familienrecht

Quelle: Open Jur Familienrecht
Link: BGH, a) Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wege … – Beschluss vom 15. Juni 2016 – Az. XII ZB 581/15

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...

Nachfrage nach Immobiliendarlehen zieht weiter an

(21.11.2025) Die im Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) zusammengeschlossenen Institute reichten in den ersten drei Quartalen 2025 Immobiliendarlehen im Volumen von 107,3 Mrd. Euro aus - 18,2 % mehr als im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (Q1-Q3 2024: 90,8 Mrd....