Berufungsfrist versäumt: Anwalt haftet nicht, wenn Berufung ohnehin aussichtslos war

Jan. 29, 2025 | Bau- und Architektenrecht

(29.01.2025) Eine Anwältin hatte die Berufungsfrist verpasst, haften muss sie ihrem Mandanten, der eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente erstrebt hatte, aber nicht, da auch eine rechtzeitige Berufung aussichtslos gewesen wäre, entschied das LG Karlsruhe. Denn der Mandant hatte den Rentenantrag „blind“ unterschrieben.

Quelle: IBR News
Link: Berufungsfrist versäumt: Anwalt haftet nicht, wenn Berufung ohnehin aussichtslos war

Ähnliche Beiträge

Mietkaution: Was Mieter und Vermieter dazu wissen müssen

(19.03.2026) Meist müssen Mieter zu Beginn ihres Mietverhältnisses einen Geldbetrag beim Vermieter hinterlegen. Dieser dient als Sicherheit für den Vermieter, falls der Mieter ihm beim Auszug noch Geld schuldet. Man nennt diesen Betrag auch Mietkaution oder...

5 AZB 26/25

Keine Fristwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO