Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur

Jan. 10, 2024 | Bau- und Architektenrecht

(10.01.2024) Eine über das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) ein­ge­reich­te Be­ru­fungs­schrift, die weder ein­fach noch qua­li­fi­ziert elek­tro­nisch si­gniert wurde, ist als un­zu­läs­sig zu ver­wer­fen. Dies hat das Pfäl­zi­sche OLG Zwei­brü­cken ent­schie­den.

Quelle: IBR News
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