(10.01.2024) Eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift, die weder einfach noch qualifiziert elektronisch signiert wurde, ist als unzulässig zu verwerfen. Dies hat das Pfälzische OLG Zweibrücken entschieden.
Quelle: IBR News
Link: Berufungseinlegung per beA nur mit Signatur
