Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne beA

Aug. 17, 2020 | Bau- und Architektenrecht

(17.08.2020) Ein An­walt ist seit Gel­tung des § 46g ArbGG in Schles­wig-Hol­stein nicht zur Ver­tre­tung be­reit, wenn sich seine Bei­ord­nung im Rah­men der Pro­zess­kos­ten­hil­fe auf die Fer­ti­gung von Schrift­sät­zen und die Ver­tre­tung in der münd­li­chen Ver­hand­lung be­schrän­ken soll, er aber nicht in der Lage ist, Schrift­sät­ze auf elek­tro­ni­schem Weg ein­zu­rei­chen und ein elek­tro­ni­sches Emp­fangs­be­kennt­nis ab­zu­ge­ben. Dies ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein.

Quelle: IBR News
Link: Beiordnung als Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne beA

Ähnliche Beiträge

Baugewerbe begrüßt Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung

(21.11.2025) Am 19.11.2025 haben die EU-Botschafter ihren Standpunkt zur Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) festgelegt. Hierzu Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe: "Die EU-Mitgliedstaaten haben in Brüssel eine...