beA: Keine umfassend eingebetteten Schriftarten in der pdf-Datei erforderlich

Mai 24, 2022 | Bau- und Architektenrecht

(24.05.2022) Die elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Schrift­sät­ze an das Ge­richt müs­sen für die Be­ar­bei­tung ge­eig­net sein. Bei Ge­rich­ten, die die E-Akte nur par­al­lel mit­lau­fen las­sen, das Ver­fah­ren aber mit Pa­pier­ak­ten füh­ren, ge­nügt es, wenn es die Da­tei­en aus­dru­cken kann. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hob einen Be­schluss auf, mit wel­chem eine Be­ru­fung mit der Be­grün­dung, die Da­tei­en seien nicht durch­such- und ko­pier­bar und ent­hiel­ten nicht ein­ge­bet­te­te Schrift­ar­ten, ver­wor­fen wor­den war. Die aus­schlie­ß­li­che Ver­wen­dung ein­ge­bet­te­ter Schrift­ar­ten sei nicht vor­ge­schrie­ben ge­we­sen.

Quelle: IBR News
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