(08.04.2026) Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers wegen Mängeln beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen. Schlägt die Abnahme der Werkleistung fehlt, weil die vom Unternehmer (hier: einem Bauträger) vorformulierte Abnahmeklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Bestellers unwirksam ist, gilt für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs wegen Mängeln eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.03.2026 entschieden.
4 ABR 41/24
Zustimmungsersetzungsverfahren - Eingruppierung eines außertariflich Beschäftigten - Wahrung eines tariflichen Abstandsgebots
