Masse ersetzt Klasse nicht: 146 Seiten starke Berufungsbegründung unzureichend

Aug. 27, 2020 | Bau- und Architektenrecht

(27.08.2020) Eine Be­ru­fungs­be­grün­dungs­schrift, die sich weit­ge­hend aus Text­bau­stei­nen sowie Ur­teils­ver­satz­stü­cken zu­sam­men­setzt und auf das an­ge­grif­fe­ne erst­in­stanz­li­che Ur­teil – wenn über­haupt – nur „spo­ra­disch“ ein­geht, ge­nügt den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen nicht. Die Be­ru­fung kann dann als un­zu­läs­sig ver­wor­fen wer­den. Wie ein Be­schluss des Ober­lan­des­ge­richts Köln zeigt, gilt dies auch dann, wenn die Be­grün­dung ganze 146 Sei­ten um­fass­te. …

Quelle: IBR News
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