Herbe Rüge für Anwaltsschriftsatz

Aug. 24, 2020 | Bau- und Architektenrecht

(24.08.2020) Mit dras­ti­schen Wor­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof deut­lich ge­macht: Die Be­grün­dung einer Be­ru­fung in einem Zi­vil­pro­zess muss zwar weder in sich schlüs­sig noch recht­lich halt­bar sein – aber auf den kon­kre­ten Streit­fall zu­ge­schnit­ten. Die Rechts­mit­tel eines An­walts ver­warf er als un­zu­läs­sig, weil des­sen Schrift­satz „grö­ß­ten­teils be­reits sprach­lich un­ver­ständ­lich und in­halt­lich schlicht­weg nicht mehr nach­voll­zieh­bar“ sei.

Quelle: IBR News
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