Kein Notanwalt bei zu vertretender Mandatsbeendigung

(11.08.2020) Legt ein An­walt sein Man­dat nie­der, kommt die Be­stel­lung eines Not­an­walts nur dann in Be­tracht, wenn ein Man­dant die Be­en­di­gung nicht zu ver­tre­ten hat. Be­steht die­ser auf of­fen­kun­dig un­er­heb­li­chem Vor­trag, ist die Man­dats­be­en­di­gung von ihm zu ver­tre­ten. Ein Rechts­an­walt kann dann seine Ent­pflich­tung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wich­ti­gem Grund ver­lan­gen. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Be­schluss vom 08.07.2020 ent­schie­den.

Quelle: IBR News
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