Die Verjährung des Anspruchs des Bestellers auf Herstellung des versprochenen Werks führt nicht zur Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 28.05.2020 (VII ZR 108/19) entschieden.
Quelle: IBR News
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