(03.04.2020) Reisekosten eines Anwalts zum Termin sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Anwalt seinen Sitz an einem Drittort hat, zugleich aber Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 24.03.2020 unterstrichen (Az.: 18 W 32/20).
Quelle: IBR News
Link: Reisekosten eines Drittort-Anwalts trotz Niederlassung der Sozietät am Gerichtsort zu erstatten
