Handwerkskammer durfte sich nicht polemisch überspitzt zum Dieselskandal äußern

März 2, 2020 | Bau- und Architektenrecht

(02.03.2020) Handwerkskammern müssen die Gesamtinteressen der Mitglieder ihres Bezirks wahrnehmen und dürfen sich nur mit der notwendigen Zurückhaltung und Objektivität äußern. Dies hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.02.2020 entschieden und eine Äußerung einer Handwerkskammer im Zusammenhang mit dem Dieselfahrverbots-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wegen polemischer Überspitzung für rechtswidrig erachtet. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 12 K 1039/19.F).

Quelle: IBR News
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