Stolperfalle bei Klageübermittlung per beA

07.12.2018) Reicht ein Rechtsanwalt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10.10.2018 (Az.: 6 Ca 2050/18) hingewiesen.

Quelle: IBR News
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