(11.04.2018) Einem bei einer Universität als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein. Das hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16.02.2018 entschieden (Az.: 1 AGH 12/17).
Quelle: IBR News
Link: AGH Nordrhein-Westfalen: Staatsnahe Tätigkeiten können Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließen
