(10.08.2026) Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.07.2026.
Sammelklage-Urteil: Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig
(13.10.2026) Das Oberlandesgericht Hamm hat in der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH entschieden. Das Gericht hält die Preisänderungsklauseln von E.ON für unwirksam. Das Urteil gilt zunächst für die...
