(15.07.2026) Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 01.10.2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 01.07.2026.
1 ABR 23/25
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Unterlassungsanspruch
