Orientierung am christlichen Menschenbild kein Befangenheitsgrund

Mai 5, 2026 | unkategorisiert

(05.05.2026) Bezeichnet ein Parteivertreter die rechtlichen Ausführungen des erkennenden Richters als „rührselig“ und erläutert dieser, dass er seine Erwägungen am christlichen Menschenbild orientiere, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 05.05.2026 veröffentlichter Entscheidung den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.

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