(18.06.2025) Anwälte und Anwältinnen müssen Schriftsätze in Zivilverfahren nach § 130d ZPO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln. Das gilt laut BGH auch für Anwälte aus dem EU-Ausland, die vorübergehend in Deutschland tätigt sind.
Quelle: IBR News
Link: Auch Anwälte aus dem Ausland müssen das beA nutzen
