Per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ist widerrufliches Fernabsatzgeschäft!

Juli 7, 2016 | Immobilienrecht

(07.07.2016) Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (= BGB a.F.) ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann. …

Quelle: IBR News
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